Der Abbruch von Gebäuden oder Gebäudeteilen bedarf unter bestimmten Voraussetzungen einer Baumitteilung nach §7 Kärntner Bauordnung. Der Baumitteilung ist eine Beschreibung und Darstellung der abzubrechenden Teile anzuschließen. Sofern es sich nicht um ein mitteilungspflichtiges Vorhaben nach §7 Kärntner Bauordnung handelt, bedarf der Abbruch von Gebäuden, Gebäudeteilen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen von solchen einer Baubewilligung