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Aufstellen von Werbeanlagen

Die Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von Werbeanlagen, Anlagen zur Anbringung von Werbematerial sowie die sonstige Anbringung von Werbung bedürfen einer Bewilligung nach dem Kärntner Ortsbildpflegegesetz. Von der Bewilligungspflicht sind ausgenommen Fahnen mit Werbeaufschriften, Werbungen auf nicht ortsfesten Plakatständern, Werbungen auf Transparenten und auf Dachflächen sowie Werbungen auf Anlagen, die ausschließlich für die Anbringung von Werbungen bestimmt sind und die nach dem ersten Satz bewilligt wurden.

Werbe- und Ankündigungsanlagen bis zu 16 m2 Gesamtfläche sind nach der Kärntner Bauordnung der Behörde mittels Baumitteilung §7 Kärntner Bauordnung mitzuteilen.