Zur Erlangung einer Baubewilligung für die Ausführung der im Baugesetz erschöpfend aufgezählten Bauvorhaben ist bei der Baubehörde ein formfreier Bauantrag einzubringen.
Sofern es sich nicht um ein mitteilungspflichtiges Vorhaben nach § 7 Kärntner Bauordnung, handelt, bedarf einer Baubewilligung:
a) die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;
b) die Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;
c) die Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, sofern für die neue Verwendung andere öffentlich-rechtliche, insbesondere raumordnungsrechtliche Anforderungen gelten als für die bisherige
Verwendung;
d) der Abbruch von Gebäuden, Gebäudeteilen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen von solchen;
e) die Errichtung und die Änderung von zentralen Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung über 50 kW, hinsichtlich der Etagenheizungen jedoch nur dann, wenn sie mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden.