Mit der Ausführung eines Vorhabens nach § 6 Kärntner Bauordnung darf erst mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung (Abänderung der Baubewilligung) begonnen werden. Die Behörde hat auf Antrag des Inhabers der Baubewilligung die Baubewilligung nach Eintritt der Rechtskraft mit einer Rechtskraftbestätigung zu versehen.