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Baumitteilung

Eine Baumitteilung hinsichtlich der im Gesetz unter § 7 Kärntner Bauordnung erschöpfend aufgezählten Bauvorhaben (z. B. Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Gebäuden bis zu 25 m2 Grundfläche und 3,50 m Höhe, die Errichtung eines überdachten Stellplatzes pro Wohnhaus bis 40 m² und einer Höhe von 3,50 m, der Abbruch von Gebäuden oder Gebäudeteilen) ist bei der Baubehörde schriftlich einzubringen.