An sich ist das punktuelle Verbrennen biogener Materialien (Äste, Laub, usw.) ganzjährig verboten. Nur für wenige Fälle gelten Ausnahmen, darunter fallen z.B. Feuer im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen.
Als Brauchtumsfeuer gelten:
Osterfeuer und Fackelschwingen in der Nacht von Karsamstag auf Ostersonntag
Sonnwend- und Johannisfeuer, in der Zeit von 21. Juni bis 24. Juni
10. Oktober-Feuer, in der Nacht von 09. Oktober auf 10. Oktober
Georgsfeuer, in der Zeit von 22. April bis 24. April
Feuer in den Alpen, am zweiten Samstag im August
Feuer zu Ehren von Ciril und Metod, am Vorabend des 5. Juli
Die Beschickung des Feuers darf ausschließlich mit unbehandelten, pflanzlichen Materialien erfolgen (zB. Stroh, Holz, Rebholz, Schilf, Baum- und Strauchschnitt, Laub etc.).
Es ist mindestens 50 Meter Abstand zu Baumbeständen bzw. Wäldern, zu Gebäuden jeder Art und zu öffentlichen Verkehrsflächen wie z.B. Zufahrtsstraßen oder Parkplätze zu halten.
Der Abbrennvorgang ist ständig zu überwachen. Nach Beendigung des Abbrennens sind Nachkontrollen durchzuführen.
Zusätzlich zu dieser Verbrennungsverbot-Ausnahmeverordnung ist auch die Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung zu berücksichtigen. Demnach ist gemäß § 15 Abs. 1 für das Verbrennen im Freien im bebauten Gebiet eine Ausnahmegenehmigung des Bürgermeisters (Bescheid) erforderlich. Außerhalb des bebauten Gebiets ist ein Verbrennen dann verboten, wenn Verhältnisse vorherrschen, die ein Ausbreiten des Brandes oder die Entwicklung eines Flugbrandes begünstigen (z.B. langanhaltende Trockenheit, starker Wind etc.)