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Carport

Mitteilungspflichtig ist die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von einem überdachten Stellplatz pro Wohngebäude bis zu 40 m2 Grundfläche und 3,50 m Höhe, auch wenn dieser als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt wird. Diese Baumitteilung ist mit einer ausreichenden Beschreibung und zeichnerischen Darstellung zu versehen, aus der jedenfalls auch die genaue Lage des Bauvorhabens auf dem Grundstück ersichtlich sein muss.