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Einfriedung

Mitteilungspflichtig ist die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von

Einfriedungen in Leichtbauweise bis zu 2 m Höhe, auch wenn diese gemeinsam mit einer Sockelmauer ausgeführt werden (Sockelmauer bis zu 0,5 m Höhe).

Diese Baumitteilung ist mit einer ausreichenden Beschreibung und zeichnerischen Darstellung zu versehen, aus der jedenfalls auch die genaue Lage des Bauvorhabens auf dem Grundstück ersichtlich sein muss.