Mitteilungspflichtig ist die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von
Einfriedungen in Leichtbauweise bis zu 2 m Höhe, auch wenn diese gemeinsam mit einer Sockelmauer ausgeführt werden (Sockelmauer bis zu 0,5 m Höhe).
Diese Baumitteilung ist mit einer ausreichenden Beschreibung und zeichnerischen Darstellung zu versehen, aus der jedenfalls auch die genaue Lage des Bauvorhabens auf dem Grundstück ersichtlich sein muss.