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Feuerungsanlage

Sofern es sich nicht um ein mitteilungspflichtiges Vorhaben nach § 7 Kärntner Bauordnung handelt, bedarf einer Baubewilligung die Errichtung und die Änderung von zentralen Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung über 50 kW, hinsichtlich der Etagenheizungen jedoch nur dann, wenn sie mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden.