Mitteilungspflichtig ist die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Gebäuden bis zu 25 m2 Grundfläche und 3,50 m Höhe. Diese Baumitteilung ist mit einer ausreichenden Beschreibung und zeichnerischen Darstellung zu versehen, aus der jedenfalls auch die genaue Lage des Bauvorhabens auf dem Grundstück ersichtlich sein muss.