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Kehrung durch den Rauchfangkehrer

Die Kehrung von Abgasanlagen einschließlich der zugehörigen fest verlegten Verbindungsstücke hat – sofern nichts anderes bestimmt wird – zu erfolgen:

a) viermal jährlich, wenn Feuerstätten, die nicht unter lit. b fallen, angeschlossen sind und mit festen Brennstoffen, mit Heizöl schwer, Heizöl mittel oder Heizöl leicht betrieben werden, wobei zwischen den Kehrungen jeweils mindestens acht Wochen liegen müssen und diese Kehrungen in der Zeit vom 15. September bis 31. Mai durchzuführen sind;

b) dreimal jährlich, wenn Feuerstätten als zentrale Feuerungsanlagen betrieben werden, die nach dem 1. Jänner 2010 hergestellt wurden, angeschlossen sind und mit festen Brennstoffen, mit Heizöl schwer, Heizöl mittel oder Heizöl leicht betrieben werden, wobei zwischen den Kehrungen jeweils mindestens acht Wochen liegen müssen und diese Kehrungen in der Zeit vom 15. September bis 31. Mai durchzuführen sind;

c) zweimal jährlich, wenn Feuerstätten angeschlossen sind, die

1. vor dem 1. Jänner 2010 hergestellt wurden und mit Heizöl extra leicht oder einem hochwertigeren Heizöl oder

2. mit Pellets aus naturbelassenen biogenen Materialien, sofern die Feuerungsleistung eine Heizleistung von 30 kW nicht überschreitet, oder

3. die als Zweitheizung (Zusatzheizung) mit festen Brennstoffen zu einer bereits vorhandenen Hauptheizung betrieben werden, wobei zwischen den Kehrungen jeweils mindestens 16 Wochen liegen müssen und diese Kehrungen in der Zeit vom 15. September bis 31. Mai durchzuführen sind,

d) einmal jährlich, wenn ausschließlich Feuerstätten angeschlossen sind, die

1. mit Gas oder

2. mit Heizöl extra leicht oder einem hochwertigeren Heizöl

betrieben werden, wenn die Feuerstätten nach Z 2 nach dem 1. Jänner 2010 hergestellt wurden.