Mitteilungspflichtig ist die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von
Stützmauern bis zu 1 m Höhe. Hinweis: Eine Stützmauer oder Stützwand hat eine tragende Funktion, deren primäre Funktion darin besteht eine bestehende Böschung zu stützen und zu sichern.