Terrasse/Terrassenüberdachung

    Terrasse/Terrassenüberdachung

    Mitteilungspflichtig ist die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von

    Terrassen bis zu 40 m2 Grundfläche sowie Terrassenüberdachungen bis zu 40 m2 Grundfläche und 3,50 m Höhe, auch wenn diese als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden.