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Verunstaltungen

Verunstaltungen des Ortsbereiches sind verboten. Als Verunstaltung gilt insbesondere:

a) das Ablagern von Müll, Unrat, Autowracks, Bauschutt oder sonstigen Abfällen außerhalb von hiezu bewilligten Flächen;

b) die Herbeiführung des Zustandes der Verwahrlosung infolge mangelnder Pflege;

c) das Anbringen von Plakaten außerhalb von hierfür vorgesehenen Anlagen.