Verunstaltungen

    Verunstaltungen

    Verunstaltungen des Ortsbereiches sind verboten. Als Verunstaltung gilt insbesondere:

    a) das Ablagern von Müll, Unrat, Autowracks, Bauschutt oder sonstigen Abfällen außerhalb von hiezu bewilligten Flächen;

    b) die Herbeiführung des Zustandes der Verwahrlosung infolge mangelnder Pflege;

    c) das Anbringen von Plakaten außerhalb von hierfür vorgesehenen Anlagen.