Verunstaltungen des Ortsbereiches sind verboten. Als Verunstaltung gilt insbesondere:
a) das Ablagern von Müll, Unrat, Autowracks, Bauschutt oder sonstigen Abfällen außerhalb von hiezu bewilligten Flächen;
b) die Herbeiführung des Zustandes der Verwahrlosung infolge mangelnder Pflege;
c) das Anbringen von Plakaten außerhalb von hierfür vorgesehenen Anlagen.