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Wärmepumpe

Mitteilungspflichtig sind die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Raum- und Kombiheizgeräte mit Wärmepumpe im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 813/2013, wenn diese keine unzumutbaren oder das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Immissionen verursachen.

Der Baumitteilung beizulegen ist auch ein Gutachten eines Sachverständigen, dass keine unzumutbaren oder das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Immissionen verursacht werden.