Die Kehrung von reinigungspflichtigen Anlagen durch den Rauchfangkehrer ist in der Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000 (kurz K-GFPO) geregelt.
Im Fall eines Wechsels hat der bisher beauftragte Rauchfangkehrer unverzüglich einen schriftlichen Bericht über die zuletzt erfolgte Kehrung und über den Zustand des Kehrobjektes an den Nachfolger, an die Gemeinde und an den Inhaber des Kehrobjektes zu übermitteln. Der Wechsel des Rauchfangkehrers darf nicht während der Heizperiode und nicht später als vier Wochen vor dem nächstfolgenden Kehrtermin erfolgen.